Falsches Baujahr angegeben: Rückabwicklung des Hauskaufs wegen Arglist zur Beschaffenheit der Kaufsache
Verkäufer von Immobilien sollten nach diesem Urteil bei der Angabe des Baujahrs des Gebäudes stets die Wahrheit sagen. In einem notariellen Kaufvertrag hatte die Hausverkäuferin als Baujahr das Jahr 1997 angegeben.