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Bremsversagen in Niedersachsen

Die Absicht der Niedersächsischen Landesregierung in 12 Städten Niedersachsens sowie auf den Ostfriesischen Inseln eine Mietpreisbremse für Neuvermietungen zu beschließen, ist nicht nur in der Sache überflüssig, sondern entbehrt jeder Grundlage.

Denn angespannte Wohnungsmärkte sind bislang in Niedersachsen nicht festgestellt worden. Die dazu angewandte Methode der Landesregierung ist gleich aus mehreren Gründen falsch und deshalb abzulehnen, wie Robert Vedder von Haus & Grund Lingen betont: Angebotsmieten, die aus Annoncen stammen, haben in der Betrachtung nichts zu suchen. Sie verkörpern Wünsche, bilden aber die am Markt erzielten Mieten nicht ab und lassen so keine Rückschlüsse auf bestehende ortsübliche Vergleichsmieten zu. Entscheidend sind alleine Bestandsmieten, die nach Marktsegmenten zum Beispiel für den Bereich der Ein- bis Zweizimmerwohnungen, der stadtnahen Lagen oder der Ortsränder oder auch für den Bereich für Einfamilienhäusern nicht nur zu bestimmen, sondern aufzugliedern sind. Ebenso in der Luft hängt die Annahme der Landesregierung, dass man bei einer mehr als zehnprozentigen Veränderung in den genannten Mietbereichen von einem angespannten Wohnungsmarkt sprechen kann. Diese Marge ist rein willkürlich „per Daumen“ festgelegt worden und entspricht nicht den Vorgaben des Bundesmietrechts, kritisiert Vedder. Auch der gewählte Betrachtungszeitraum von 2010 bis 2014 ist willkürlich und falsch. Der Gesetzgeber fordert ausdrücklich, dass die aktuellen Marktverhältnisse im Jahre 2016, also zur Zeit der geplanten Einführung einer Mietpreisbremse, den angespannten Wohnungsmarkt zeigen müssen. Ebenso hat Zeitraum von 4 Jahren bei der Betrachtung der Markverhältnisse innerhalb der Diskussion um eine Mietpreisbremse nichts zu suchen und findet im Gesetz keine Stütze, wie Rechtsanwalt Robert Vedder von Haus & Grund Lingen erläutert:

In Gebieten mit besonders angespannter Wohnraumversorgung können die Bundesländer durch Rechtsverordnung die Eingangsmieten für neu abzuschließende Verträge auf 110 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete beschränken. Diese Mietpreisbremse, in einer Landesverordnung geregelt, muss aber mit aktuellen Marktverhältnissen konkret begründet werden. Der Bundesbesetzgeber hat in seiner Ermächtigungsgrundlage zum Erlass solcher Rechtsverordnungen ausdrücklich die Begründungspflicht mit hineingeschrieben, so (Name) abschließend.

Weitere Informationen erhalten Mitglieder bei ihrem örtlichen Haus & Grund Verein in Lingen.

Lingen, den 31.03.2016