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Hund, Katze, Maus – absolutes Tierhalteverbot unwirksam

Ohne Haustier zu leben, kann sich manch einer nicht vorstellen, anderen sind Tiere im Zoo lieber.

Mit Hilfe restriktiver Vertragsklauseln würde der Vermieter Tierhaltung gerne generell verbieten. Dies ist jedoch nicht möglich. Dies meldet jetzt Haus & Grund Lingen unter Berufung auf den Bundesgerichtshof (20.03.2013 – VIII ZR 168/12). Danach kann das Recht zur Haltung von Kleintieren – zum Beispiel Mäusen, Fischen, Schildkröten nicht ausgeschlossen werden. Größere Tiere zu halten – zum Beispiel Hund oder Katze – darf man nicht generell verbieten. Vielmehr muss die Formularklausel im Mietvertrag enthalten, dass Kleintiere in der Mietwohnung statthaft sind, jedoch andere Tiere, insbesondere Hunde und Katzen der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedürfen, und zwar nach Abwägung seiner sachlichen Interessen und denen der Hausgemeinschaft mit den Interessen des Mieters, sagt Haus & Grund Vorsitzender in Lingen RA Robert Vedder. Ohne diese Interessenabwägungsklausel sei der Vorbehalt zur Zustimmung unwirksam und dürfe ein Hund und eine Katze gehalten werden. Würden diese Tiere jedoch zu Besitzbeeinträchtigungen im Mietshaus führen, so sei es möglich Unterlassungsklage vor dem Amtsgericht zu erheben, wenn entsprechender Störungsnachweis geführt und dies erfolglos abgemahnt ist.

Nähere Informationen erhalten Mitglieder bei ihrem örtlichen Haus & Grund Verein in Lingen.

Haus & Grund Lingen ist über den Landesverband Haus & Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt ca. 900.000 Mitgliedern.

Lingen, den 25.03.2016